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Inhaltsübersicht des VwVfG

Gesetzestext des VwVfG

Verortung des VwVfG im deutschen Recht

Begriff und Arten der Verwaltung

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Rechtsquellenlehre

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht aus zwei Grundaussagen:

1. Vorrang des Gesetzes = "kein Handeln gegen das Gesetz"
2. Vorbehalt des Gesetzes = "kein Handeln ohne Gesetz"

Meinungsstreitigkeiten ergeben sich jedoch überwiegend nur im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes.

 

I. Vorragng des Gesetzes

Herleitung: Art. 20 III GG ("...die vollziehende Gewalt und [...] sind an Gesetz und Recht gebunden.")

Anwedungsbereich: jegliche Verwaltungstätigkeit

Rechtsfolge bei Verstoß: Rechtswidrigkeit

II. Vorbehalt des Gesetzes

Herleitung (str.):

1.A.: Grundrechte
2.A.: Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
3.A.: Demokratieprinzip (Art. 20 I GG)
4.A.: Kombination der genannten Ansichten (h.M.)

Anwendungsbereich:

a) belastende Maßnahmen/Eingriffsverwaltung: Vorbehalt des Gesetzes gilt uneingeschränkt (unstreitig)
b) Leistungsverwaltung (str.):

1.A.: jede parlamentarische Willensäußerung genügt (z.B. durch Etatlegitimierung)
2.A.: grundsätzlich gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für die Leistungsverwaltung (Totalvorbehalt im Subventionsrecht)
3.A.: abgeschwächter Gesetzesvorbehalt i.S.d. Wesentlichkeitstheorie

Auswirkung des Vorbehalts des Gesetzes:

a) Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln erforderlich, wobei grundsätzlich untergesetzliche Normen (z.B.Rechtsverordnungen, Satzungen) genügen.
b) Notwendigkeit eines Palamentsgesetzes:
- bei einem entsprechend qualifizierten Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 104 I 1 GG)
- wenn nach der Wesentlichkeitstheorie ein Parlamentsvorbehalt erforderlich ist

Rechtsfolge bei einem Verstoß: Rechtswidrigkeit