Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht aus zwei Grundaussagen:
1. Vorrang des Gesetzes = "kein Handeln gegen das Gesetz"
2. Vorbehalt des Gesetzes = "kein Handeln ohne Gesetz"
Meinungsstreitigkeiten ergeben sich jedoch überwiegend nur im Rahmen des Vorbehalts des Gesetzes.
I. Vorragng des Gesetzes
Herleitung: Art. 20 III GG ("...die vollziehende Gewalt und [...] sind an Gesetz und Recht gebunden.")
Anwedungsbereich: jegliche Verwaltungstätigkeit
Rechtsfolge bei Verstoß: Rechtswidrigkeit
II. Vorbehalt des Gesetzes
Herleitung (str.):
1.A.: Grundrechte
2.A.: Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
3.A.: Demokratieprinzip (Art. 20 I GG)
4.A.: Kombination der genannten Ansichten (h.M.)
Anwendungsbereich:
a) belastende Maßnahmen/Eingriffsverwaltung: Vorbehalt des Gesetzes gilt uneingeschränkt (unstreitig)
b) Leistungsverwaltung (str.):
1.A.: jede parlamentarische Willensäußerung genügt (z.B. durch Etatlegitimierung)
2.A.: grundsätzlich gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für die Leistungsverwaltung (Totalvorbehalt im Subventionsrecht)
3.A.: abgeschwächter Gesetzesvorbehalt i.S.d. Wesentlichkeitstheorie
Auswirkung des Vorbehalts des Gesetzes:
a) Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Verwaltungshandeln erforderlich, wobei grundsätzlich untergesetzliche Normen (z.B.Rechtsverordnungen, Satzungen) genügen.
b) Notwendigkeit eines Palamentsgesetzes:
- bei einem entsprechend qualifizierten Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 104 I 1 GG)
- wenn nach der Wesentlichkeitstheorie ein Parlamentsvorbehalt erforderlich ist
Rechtsfolge bei einem Verstoß: Rechtswidrigkeit